Weiterbildung C95

Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 19 Güterbeförderungsgesetz 1995, § 14a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und § 44a Kraftfahrliniengesetz.

Nicht alleine für Lenker von Lkw in gewerblichen Güterbeförderungsunternehmen, sondern auch für:
  • Lenker von Lkw im Werksverkehr von Handel, Gewerbe und Industrie.
  • Lenker von Lkw in weiten Bereichen der öffentlichen Hand.
  • auch für selbstfahrende Unternehmer auch, wenn diese Personen den Lkw nur fallweise oder aushilfsweise lenken.

Ausnahmen

  • Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t, auch wenn mit einem damit gezogenen Anhänger in Summe die 3,5 t-Grenze überschritten wird (Führerschein Klassen B/B+E).
  • Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 45 km/h.
  • Kfz von Katastrophenschutz, Feuerwehr, Militär, Polizei.
  • Kfz auf Probefahrten bzw. noch nicht zum Verkehr zugelassenen neuen oder umgebauten Kfz.
  • Lkw zur Ausbildung in Fahrschulen oder zur Berufskraftfahrer-Aus- und –Weiterbildung oder zur Ausbildung im Rahmen des Lehrberufs Berufskraftfahrer.
  • Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Lenker zur Ausübung seines Berufes verwendet, und bei denen das Lenken des Fahrzeuges nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers ist.
  • Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, wie Autokränen oder Straßenkehrmaschinen.
  • „Fahrten zu privaten Zwecken“.
  • Wie allerdings vor allem bei Fahrten von Handwerksbetrieben oder zu privaten Zwecken in der Praxis der Nachweis im Falle von Kontrollen erfolgen können wird, ist noch unklar.

Allgemeines

  • Wer eine Lenkerberechtigung der Klassen C/C1 hat und weiterhin als Hauptberuf oder auch nur fallweise einen Lkw lenken will, braucht künftig:
  • zusätzlich zum Führerschein und
  • zusätzlich zu den Befähigungsnachweisen, wie etwa zur Betätigung eines Ladekranes oder für Gefahrguttransporte (ADR)
  • auch noch den Nachweis einer Berufskraftfahrer-Aus- und Weiterbildung!

Fristen und Pflichten

Führerscheinklasse C/C1 Erstausstellung:

  • Wurde der Führerschein vor dem 10.9.2009 ausgestellt, wird ein Weiterbildungsnachweis bis spätestens 10.9.2014 benötigt.
    • müssen innerhalb von 5 Jahren genau definierte Weiterbildungen (ohne Prüfung aber vollständige Anwesenheitspflicht) absolvieren
    • und sich bis spätestens 9. 9. 2014 unter Vorlage der Nachweise über diese Weiterbildungen den
    • Zahlencode „95“ in den Führerschein eintragen lassen! Kosten: € 11,–
  • Wurde der Führerschein nach dem 10.9.2009 ausgestellt, wird ein Weiterbildungsnachweis erst zwischen 2014 und 2019 benötigt.
    • entweder eine abgeschlossene Lehrausbildung als Berufskraftfahrer mit verlängerter praktischer Fahrprüfung (Grundqualifikation)
    • oder den Nachweis bestimmter genau definierter Kenntnisse mittels Prüfung (Grundqualifikation –keine Verpflichtung zu einer besonderen Ausbildung)
    • und zusätzlich in beiden Fällen den Zahlencode „95“ im Führerschein.   Kosten: € 11,–

Allgemeine Informationen und erfoderliche Unterlagen für eine Führerscheinverlängerung

Formular für den Führerscheinantrag

Mustervorlage - Ausbildungskostenersatz AN/AG

 

Rechtsgrundlagen